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Pflicht zur Aufklärung über Schmerzen bei Kniegelenkspunktion

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1291/19 – Beschluss vom 06.11.2019

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.562,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 30.09.2019 Bezug genommen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.10.2019 geben auch bei einer nochmaligen Überprüfung des Sachverhaltes keinen Anlass, von der im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Senats abzugehen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar, nach der an den dem Arzt obliegenden Beweis der geschuldeten Aufklärung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen und nach der der Schluss von einer ständigen Aufklärungspraxis auf eine entsprechende Aufklärung im Einzelfall zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2014 – VI ZR 143/13, juris Rdn. 11 f. m.w.N.). Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert. Das Gericht kann seine Überzeugungsbildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- bzw. Eingriffsaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner zum fraglichen Zeitpunkt praktizierten „ständigen Übung“ entspricht und seine Angaben – wie hier – durch die ärztliche Dokumentation im wesentlichen bestätigt wird. Auch ein Arzt, der keine Formulare benutzt, die Aufklärung nicht dokumentiert und für den konkreten Einzelfall keine Zeugen zur Verfügung hat, muss eine faire und reale Chance haben, den ihm obliegenden Beweis für die Durchführung und den Inhalt des Aufklärungsgespräches zu führen (Martis/Winkhart-Martis, MDR 2017, 858, 859 m.w.N.).

Ohne Erfolg bleibt auch der gegen die Alt[…]


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