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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes

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NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
Az.: 6 K 810/98 Ki
Urteil vom 10.04.2001

Leitsatz:
Keine rückwirkende Aufhebung des Kindergeldbescheides wegen zu hoher Einkünfte des Kindes, wenn die tatsächlichen Einkünfte den vorher prognostizierten entsprechen.

Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, in der Vergangenheit gewährtes Kindergeld zurückzufordern, obwohl die tatsächlich erzielten Einkünfte des Kindes der im vorhinein vorgelegten Ausbildungsbescheinigung entsprachen.
Ab Januar 1996 erhielt der Kläger für seinen am 05.09.1978 geborenen Sohn J. (erneut) Kindergeld. Da sein Sohn am 05.09.1996 das 18. Lebensjahr vollendete, legte der Kläger dem Beklagten eine Ausbildungsbescheinigung für seinen Sohn vom 13.08.1996 vor, in der bestätigt wurde, dass J. sich in einer Berufsausbildung als Kaufmann im Einzelhandel befinde, die vom 01.08.1995 bis voraussichtlich 31.07.1998 dauern werde. Weiterhin wurde bestätigt, dass die Ausbildungsvergütung seit August 1995 1.017 DM monatlich betrage und sich im Laufe der weiteren Ausbildung nach dem derzeit geltenden Tarif ab August 1996 auf 1.112 DM und ab August 1997 auf 1.267 DM erhöhen werde. Daraufhin wurde das Kindergeld weiterhin gewährt.
Am 06.11.1996 legte der Kläger eine weitere Ausbildungsbescheinigung für seinen Sohn vom 04.11.1996 vor, deren Angaben mit denen der Bescheinigung vom 13.08.1996 identisch waren (BI. 74 der KG-Akte). Daraufhin errechnete der Beklagte die voraussichtlichen Einkünfte des Kindes für das Jahr 1997 wie folgt:
7×1.112DM = 7.784DM 5 x 1.267 DM = 6.335 DM 14.119 DM ./. 2.000 DM 12.119 DM.
In einer internen „KG-Terminanzeige/Verfügung/Kassenanordnung“ verfügte der Beklagte unter dem 18.11.1996 die Weiterzahlung des Kindergeldes für J. befristet bis Dezember 1997. In der Folgezeit wurde das Kindergeld weiter gezahlt, ohne dass dem Kläger die Befristung bekanntgegeben worden wäre.
Am 10.12.1997 legte der Kläger dem Beklagten eine Ausbildungsbescheinigung für seinen Sohn vom 04.12.1997 vor, in dem die Ausbildungsvergütung ab August 1997 mit 1.267 DM angegeben war. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1997 das Kindergeld für J. unter Hinweis auf die zu hohen Einkünfte des Kinde[…]


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