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Darlehensrückgewähr – innerfamiliäre Finanzspritze für Ausbau Immobilie als Darlehen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 62/19 – Beschluss vom 05.02.2020

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – 1 O 38/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf € 6.650,00 festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat ist weiterhin einstimmig davon überzeugt, dass die (an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten in der Sache selbst offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, es dem hiesigen Streitfall an grundsätzlicher – über die vorliegende Rechtssache hinausgehender – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Rechtsfragen als klärungsbedürftig erweisen) fehlt, weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ebenso wenig eine mündliche Verhandlung geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz ZPO auf die gerichtlichen Hinweise im Abschn. I des Beschlusses vom 23.12.2019 (GA I 146 ff.) Bezug genommen, woran der Senat nach erneuter Prüfung festhält und wozu sich die Rechtsmittelführerin nicht geäußert hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels im Streitfall der Beklagten zur Last, weil sie es eingelegt hat.

III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Da der vorliegende Beschluss gemäß § 794 Nr. 3 ZPO – hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – ohne Weiteres vollstreckbar ist, erübrigt sich insoweit nach inzwischen wohl ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, eine entsprechende Tenorierung (vgl. dazu BeckOK-ZPO/Ulrici, 35. Ed., § 708 Rdn. 24.3; MüKoZPO/Götz aaO, 5. Aufl., § 708 Rdn. 18; jeweils m.w.N.). Weil die Voraussetzungen, unter denen gegen die Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.d.F. vom 12.12.2019), ist nach § 713 ZPO von Schutzanordnungen zugunsten der unterliegenden Partei abzusehen.

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