Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Anwohnparkausweis für Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT
Az.: 12 G 2774/02(3)
Beschluss vom 09.10.2002

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Verkehrsrecht hier: Bewohnerparken in Frankfurt-Sachsenhausen hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 09.10.2002 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteiler hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,
Der Streitwert wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.

GRÜNDE
Der Antragsteiler begehrt die vorläufige Erteilung eines Parkausweises für den Bewohnerbereich Frankfurt-Sachsenhausen.
Mit Wirkung zum 01.06.2002 hat die Antragsgegnerin in Frankfurt-Sachenhausen Bewohnerparkzonen eingerichtet. Im Bereich der Dreieichstraße, dem Hauptwohnsitz des Antragsteilers, erstreckt sich das Bewohnerparkgebiet von dem südlichen Mainufer über die Walter-Kolb-Straße, Elisabethenstraße, Paradiesgasse, Darmstädter Landstraße, Seehofstraße und den Wasserweg. Von den in diesem Bereich insgesamt 484 zur Verfügung stehenden Stellplätzen hat sie 261 für Bewohner reserviert. Von den verbleibenden 223 freien Parkplätzen sind 18 Parkplätze kostenpflichtig. Voraussetzung für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist nach den Veröffentlichungen der Antragsgegnerin ein amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im Bereich der Bewohnerparkzone und ein Frankfurter Kraftfahrzeug-Kennzeichen. Sofern ein Fahrzeug mit Frankfurter Kennzeichen eines anderen Halters dauernd genutzt wird, ist die Bestätigung des Halters erforderlich; bei Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung ist eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.
Am 07.06.2002 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bewohnerparkausweis für den vorgenannten Bereich. Zur Begründung verwies er auf seinen Hauptwohnsitz in der Dreieichstraße in Frankfurt-Sachsenhausen und gab an, er sei Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug sei auf seinen Vater zugelassen, werde aber seit zwei Jahren praktisch ausschließlich von ihm genutzt. Zum Beleg seiner Angaben legte er eine Kopie des Fahrzeugscheins sowie eine bestätigende ErklÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv