VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT
Az.: 12 G 2774/02(3)
Beschluss vom 09.10.2002
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Verkehrsrecht hier: Bewohnerparken in Frankfurt-Sachsenhausen hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 09.10.2002 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteiler hat die Kosten des Verfahrens zu tragen,
Der Streitwert wird auf 2.000,– Euro festgesetzt.
GRÃNDE
Der Antragsteiler begehrt die vorläufige Erteilung eines Parkausweises für den Bewohnerbereich Frankfurt-Sachsenhausen.
Mit Wirkung zum 01.06.2002 hat die Antragsgegnerin in Frankfurt-Sachenhausen Bewohnerparkzonen eingerichtet. Im Bereich der DreieichstraÃe, dem Hauptwohnsitz des Antragsteilers, erstreckt sich das Bewohnerparkgebiet von dem südlichen Mainufer über die Walter-Kolb-StraÃe, ElisabethenstraÃe, Paradiesgasse, Darmstädter LandstraÃe, SeehofstraÃe und den Wasserweg. Von den in diesem Bereich insgesamt 484 zur Verfügung stehenden Stellplätzen hat sie 261 für Bewohner reserviert. Von den verbleibenden 223 freien Parkplätzen sind 18 Parkplätze kostenpflichtig. Voraussetzung für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist nach den Veröffentlichungen der Antragsgegnerin ein amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im Bereich der Bewohnerparkzone und ein Frankfurter Kraftfahrzeug-Kennzeichen. Sofern ein Fahrzeug mit Frankfurter Kennzeichen eines anderen Halters dauernd genutzt wird, ist die Bestätigung des Halters erforderlich; bei Firmenfahrzeugen zur privaten Nutzung ist eine Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich.
Am 07.06.2002 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Bewohnerparkausweis für den vorgenannten Bereich. Zur Begründung verwies er auf seinen Hauptwohnsitz in der DreieichstraÃe in Frankfurt-Sachsenhausen und gab an, er sei Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug sei auf seinen Vater zugelassen, werde aber seit zwei Jahren praktisch ausschlieÃlich von ihm genutzt. Zum Beleg seiner Angaben legte er eine Kopie des Fahrzeugscheins sowie eine bestätigende ErklÃ[…]