Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an ebenerdiger nicht abgegrenzter Terrasse

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse: Kammergericht Berlin lehnt Eintragung ab
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 06.01.2015 (Az.: 1 W 369/14) entschieden, dass Sondereigentum an einer ebenerdigen, nicht abgegrenzten Terrasse nicht eingetragen werden kann. Das Gericht begründet dies damit, dass Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Räumen innerhalb eines Gebäudes, nicht aber an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Zudem muss gemäß § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum in sich abgeschlossen sein, was bei einer ebenerdigen Terrasse nicht der Fall ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 369/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Sondereigentum: Kann nur an Räumen innerhalb eines Gebäudes eingeräumt werden.
Abgeschlossenheit: Für Sondereigentum notwendig, bei ebenerdiger Terrasse nicht gegeben.
Genehmigungserfordernis: Die Vorlage einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist für die Eintragung nicht erforderlich.
Teilungserklärung: Die Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft war zulässig.
Vorratsteilung: Wird als Teilung des Vollrechts und nicht als Inhaltsänderung betrachtet.
Sondernutzungsrecht: Für die Terrasse möglich, jedoch kein Sondereigentum.
Abgeschlossenheitsbescheinigung: Das Grundbuchamt muss die Richtigkeit der Bescheinigung prüfen.
Gesetzliche Bestimmungen: Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen des WEG und BGB.

[toc]
Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse: Abgrenzungsanforderungen und Schutz der Privatsphäre
Die Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse ist ein wichtiges Thema im Wohnungseigentumsrecht. Eine zentrale Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume. „In sich abgeschlossen“ bedeutet, dass die Terrasse Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bieten muss. Laut


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv