Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse: Kammergericht Berlin lehnt Eintragung ab
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 06.01.2015 (Az.: 1 W 369/14) entschieden, dass Sondereigentum an einer ebenerdigen, nicht abgegrenzten Terrasse nicht eingetragen werden kann. Das Gericht begründet dies damit, dass Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Räumen innerhalb eines Gebäudes, nicht aber an Grundstücksflächen eingeräumt werden kann. Zudem muss gemäß § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum in sich abgeschlossen sein, was bei einer ebenerdigen Terrasse nicht der Fall ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Sondereigentum: Kann nur an Räumen innerhalb eines Gebäudes eingeräumt werden.
Abgeschlossenheit: Für Sondereigentum notwendig, bei ebenerdiger Terrasse nicht gegeben.
Genehmigungserfordernis: Die Vorlage einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung ist für die Eintragung nicht erforderlich.
Teilungserklärung: Die Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft war zulässig.
Vorratsteilung: Wird als Teilung des Vollrechts und nicht als Inhaltsänderung betrachtet.
Sondernutzungsrecht: Für die Terrasse möglich, jedoch kein Sondereigentum.
Abgeschlossenheitsbescheinigung: Das Grundbuchamt muss die Richtigkeit der Bescheinigung prüfen.
Gesetzliche Bestimmungen: Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen des WEG und BGB.
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Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an ebenerdiger Terrasse: Abgrenzungsanforderungen und Schutz der Privatsphäre
Die Eintragungsfähigkeit von Sondereigentum an einer ebenerdigen Terrasse ist ein wichtiges Thema im Wohnungseigentumsrecht. Eine zentrale Voraussetzung für die Eintragung von Sondereigentum ist die Abgeschlossenheit der Räume. „In sich abgeschlossen“ bedeutet, dass die Terrasse Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bieten muss. Laut