OLG München, Az.: 7 U 1475/13, Urteil vom 26.08.2015
1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.5.2014 in der Fassung des Versäumnisurteils vom 11.3.2015 wird im Kostenpunkt und, soweit auf die Klage in der Hauptsache 57.720,- € zuerkannt sind und die Widerklage abgewiesen wurde, aufrechterhalten.
2. Im übrigen werden die Versäumnisurteile aufgehoben.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.2.2013 (Az.: 13 HK O 14451/11) bezüglich der zuerkannten Zinsen wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57.120,- € seit 29.7.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2.950,47 € zu bezahlen.
Die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zinsen wird abgewiesen.
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil des Landgerichts München I aufgehoben, soweit auf die Klage 462,91 € (Leasinggebühren) und 81,96 € (Aufwendungsersatz) zuerkannt sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
5. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird bzw. bleibt zurückgewiesen.
6. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem als Freelancer Contract bezeichneten Vertrag zwischen den Parteien.
Der Kläger, der über einen Treuhänder auch Gesellschafter der Beklagten ist, und die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer T., schlossen unter dem 1.7.2007 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag, aufgrund dessen der Kläger gegen eine jährliche Nettovergütung von 24.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in 12 Monatsraten, die in der Präambel des Vertrages näher beschriebenen Dienste z[…]