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Wiederholung einer Beweisaufnahme in Berufungsinstanz – Voraussetzungen

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1902/19 – Beschluss vom 14.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 8.033,25 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.12.2019 Bezug.

Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 21.01.2020 bieten keinen Anlass, von der dort geäußerten Auffassung abzuweichen.

1.

Die von ihr erstmalig in zweiter Instanz angebotenen Beweismittel unterliegen dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO. Dies gilt sowohl für die Schweigepflichtentbindung des bereits erstinstanzlich benannten Zeugen D…, als auch die erstmalige Benennung des Zeugen N… C…

Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den dort unter Ziffern 1. bis 3. aufgeführten Fällen zuzulassen. Keine der drei Varianten trifft vorliegend zu. Weder die Frage der Einlegung von Rechtsmitteln noch die Frage der Rücksprache des Zeugen D… mit einem Mitarbeiter der vormaligen Firma der Beklagten sind in erster Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden. Im Gegenteil war sowohl das eine als auch das andere Gegenstand ausführlicher Diskussionen in erster Instanz.

a)

Was die Schweigepflichtentbindung des Zeugen D… betrifft, so scheiterte die Zeugenvernehmung des Steuerberaters F… zunächst an der verweigerten Schweigepflichtentbindung der Beklagten. Auch beim weiteren Zeuge R… L… war der Beklagten die Erforderlichkeit der Schweigepflichtentbindung vor Augen, denn diese hat sie mit Schreiben vom 31.01.2019 erklärt, so dass es zu dessen Aussage kommen konnte. Nachdem dieser Zeuge ebenso wie der Zeuge F… nochmals ausdrücklich auf den Steuerberater D… verwiesen hatte (vgl. mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.02.2019), hat das Landgericht einen entsprechenden Beweisbeschluss gefas[…]


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