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Bußgeldverfahren – Überlassung von unverschlüsselten Messreihen und Statistikdateien

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AG Landstuhl – Az.: 2 OWi 27/19 – Beschluss vom 23.05.2019

Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, dem Betroffenen über seinen Verteidiger spätestens nach Abschluss der Ermittlungen folgende Unterlagen, Daten und Information gegen Überlassung eines Datenträgers zukommen zu lassen soweit tatsächlich vorhanden oder von anderen Behörden beiziehbar:

Kopie der Gerätebegleitkarte
Auswerteprotokoll
Beschilderungsplan bzw. verkehrsrechtliche Anordnung mit Angabe der Größen nach VwV zu § 39 StVO
Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung des Messgeräts Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Soweit der Antrag des Betroffenen erfolgreich war trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen, im Übrigen trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019 hatte er über seinen Verteidiger einen umfassenden Akteneinsichtsantrag gestellt, u.a. um Einsicht in die gesamten Messdaten des Tattages zu erhalten. Die Verwaltungsbehörde hat dem Antrag insgesamt nicht stattgegeben und die Akte auf Antrag des Betroffenen gem. § 62 OWiG vorgelegt, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übermittlung von nicht in den Bußgeldakten befindlichen Informationen und Unterlagen nicht unter dem Gesichtspunkt des Akteneinsichtsrechts nach § 46 OWiG iVm. § 147 StPO. Nach dem sog. formellen Aktenbegriff bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen im Bußgeld- und im Strafverfahren auf die tatsächlich vorhandene Akte, nicht auf solche Unterlagen und Dateien, die nicht Aktenbestandteil geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 139; Cierniak/Niehaus, zfs 2014, 2, 3; so auch SaarlVerfGH, Beschluss vom 27. April 2018 – 1 Lv 1/18, juris Rn. 32). Solche Dateien und Unterlagen werden indes hier verlangt. Die verlangten Unterlagen und Dateien stellen indes potentielle Beweismittel dar. Der Betroffene im Bußgeldverfahren hat gem. § 46 OWiG iVm. § 163a Abs. 2 StPO das Recht Beweiserhebungen auch im Ermittlungsverfahren zu beantragen. Diesen Anträgen muss die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihr Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nachkommen, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutun[…]


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