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Rechtsanwälte Kotz GbR

Qualifizierter Rotlichtverstoß – leichte Fahrlässigkeit bei Übersehen einer Ampel

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 208/19 – 122 Ss 91/19 – Beschluss vom 20.06.2019

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf seinen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt. Ein Fahrverbot hat es nicht verhängt. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene am 30. September 2018 um 15.03 Uhr vom H-Damm kommend nach links (Norden) in die B-Allee abgebogen ist. Dabei war er aufgrund grünen Ampellichts befugt, die nach Süden führenden Fahrstreifen der B-Allee zu überqueren. Die von ihm sodann zum Linksabbiegen zu beachtende Lichtzeichenanlage übersah er jedoch, so dass er die für ihn geltende Haltlinie überfuhr, als das rote Ampellicht bereits mehr als fünf Sekunden leuchtete. Dass kein Fahrverbot erforderlich sei, hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles wurde allerdings auf die Anordnung eines Fahrverbots gegen eine Erhöhung des Bußgeldes verzichtet, da die Funktion des Fahrverbotes zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich war. Zu beachten war, dass der Rotlichtverstoß im Zuge eines Abbiegevorgangs aus dem H-Damm auf die B-Allee begangen wurde, bei dem die erste Lichtzeichenanlage im Mittelstreifendurchbruch zur B-Allee das Abbiegen für Linksabbieger an dieser Örtlichkeit durch Anzeigen der Grünphase zunächst ausdrücklich erlaubt. Unmittelbar nach dem Einbiegen auf die B-Allee befindet sich an der Ecke zur N-Straße (Fahrtrichtung Westen) allerdings eine zweite Lichtzeichenanlage, die zum Zeitpunkt der Grünphase der Linksabbieger an der ersten Lichtzeichenanlage rotes Licht abstrahlt. Aufgrund der unterschiedlichen Schaltung der Phasen und des geringen baulichen Abstandes der Lichtzeichenanlagen kommt es an der zweiten Lichtzeichenanlage – wie dem Gericht aus mehreren Verfahren bekannt ist – regelmäßig zu Rotlichtverstößen mit einer […]


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