Unterbrechung der Verfolgungsverjährung?
OLG Celle – Az.: 2 Ss (Owi) 70/20 – Beschluss vom 06.03.2020
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 27. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Geldbuße 170 € beträgt.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Beschluss wegen einer am 20. August 2018 um 12.14 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 176 € verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und insbesondere den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 27.12.2019 gem. § 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die zulässige erhobene Rechtsbeschwerde hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teil-Erfolg. Im Übrigen ist sie nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenerklärung vom 17.02.2020 zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 11.02.2020 Bezug.
Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.) Die auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass der Verfolgung der dem Betroffenen in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht entgegensteht.
Die dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt gemäß § 26 Abs.3 StVG in drei Monaten nach Tatbegehung, solange wegen der Tat kein Bußgeldbescheid erlassen ist. Hier ist die Tat am 20. August 2018 begangen worden; durch den am 07. November 2018 erlassenen Bußgeldbescheid wurde die Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen und die 6-Monatsfrist des § 26 Abs. 3 StVG begann gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG neu zu laufen. Eine weitere Verjährungsunterbrechung trat sodann gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG durch den am 26. März 2019 anberaumten Termin zur Hauptverhandlung ein.
Letztmals wurde die Verjährung schließlich durch das Schreiben des Amtsgerichts vom 23. August 2019 an den Verteidiger des Betroffenen gem. § 33 A[…]