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Corona-Pandemie – Anspruch auf Räumungsschutz

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AG München – Az.: 1537 M 31562/21 – Beschluss vom 09.02.2021

1. Der Antrag der Schuldner vom 21.01.2021, gerichtet auf die Gewährung von Räumungsschutz nach § 765a ZPO betreffend die durch das Gericht … zu … für den 11.02.2021 angekündigte Räumung, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner.

3. Der Gegenstandswert wird auf 13.388,16 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Räumung findet aufgrund des Endurteils des Landgerichts München I vom 21.12.2020 (Aktenzeichen …) statt. Gegenstand der Räumung ist ausschließlich Gewerberaum. Im Endurteil des Landgerichts wird den Räumungsschuldnern keine Räumungsfrist eingeräumt.

Der gestellte Antrag ist fristgerecht, jedoch unbegründet.

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstellen. Die Anwendung des § 765a ZPO setzt aber voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerpartei wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. Für die Anwendung genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, müssen sich die Schuldner grundsätzlich abfinden.

Im Rahmen des § 765a ZPO ist das Schutzbedürfnis der Gläubigerpartei, die aufgrund ihres Titels ein erhebliches Vollstreckungsinteresse hat, in vollem Umfang zu würdigen. Demgegenüber dürfen die Schwierigkeiten und geschäftlichen Nöte der Schuldner nicht einseitig berücksichtigt werden.

Im Wesentlichen wird der Räumungsschutzantrag mit zu wenig Zeit begründet, um die Räumung selbst vorzunehmen. Das Endurteil des Landgerichts München I weist unter Ziffer 4) eine Sicherheitsleistung aus, welche nach Rücksprache mit der zuständigen Gerichts … erbracht ist. Eine Räumungsschutzfrist wurde vom Landgericht München I nicht gewährt.

(Symbolfoto: And-One /Shutterstock.com)

Zwischen dem Erlass des erstinstanzlichen Räumungstitels am 28[…]


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