LG Hamburg – Az.: 306 S 3/12 – Urteil vom 06.07.2012
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 09.12.2011, Az. 716a C 241/11, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.525,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.037,47 € vom 12. Mai 2011 bis zum 10. Juni 2011, aus einem Betrag von 2885,55 € vom 11. Juni 2011 bis zum 10 August 2011, aus einem Betrag von 3.525,95 € vom 11. August 2011 bis zum 09. Januar 2012 sowie aus einem Betrag von 2.244,90 € seit dem 10. Januar 2012 abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 43,71 € zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € freizuhalten.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO:
Symbolfoto: Von altanakin /Shutterstock.comDie Beklagte haftet dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 22. Februar 2011 zu 100%. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Verstoß des Fahrers der Beklagten gegen § 7 Abs. 5 StVO festgestellt. Nach dieser besonders strengen Vorschrift hätte der Fahrer der Beklagten sich beim Fahrstreifenwechsel so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte a u s g e s c h l o s s e n sein sollen. Wer sich so verhalten muss, hat die Pflicht, erheblich gesteigerte Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen, und trägt nahezu die alleinige Verantwortung dafür, dass es bei seinem – vom Gesetzgeber zu Recht als besonders gefährlich eingestuften – Fahrmanöver nicht zu einem Unfall kommt. Nachdem sich hier gleichwohl der Unfall ereignet hat, spricht bereits der erste Anschein dafür, dass der Fahrer der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist und damit […]