Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
LG Oldenburg – Az.: 4 O 1676/20 – Urteil vom 14.08.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.527,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … .
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Skoda Octavia, Fahrzeugidentifikationsnummer … im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte …, in Höhe von 808,11 € freizustellen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82,11 € nebst Zinsen in Höhe von l Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.778,80 EUR.
Tatbestand
Die klägerische Partei kaufte am 20.11.2014 den im Tenor näher bezeichneten PKW Skoda Octavia zu einem Bruttokaufpreis von 14.600,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Es hatte im Zeitpunkt des Kaufes einen km-Stand von 88.801 km, im Zeitpunkt der Klageerhebung (rechnerisch) von 172.000 km und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 176.647 km.
Mit seiner Klage begehrt die klägerische Partei die Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs.
Die Motorsteuerung des PKW war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand nach Maßgabe des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr hingegen im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 werden bei einem Abgastest die Grenzwerte für Stickoxide der Euro 5-Norm eingehalten, im Modus 0 hingegen nicht. Der Test im Modus 1 hatte zur Folge, dass die EU-Typengenehmigung wegen Einhaltung der maßgeblichen Werte bewirkt werden konnte.
Das von der Be[…]