Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 155/11
Urteil vom 19.08.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.01.2011, Az.: 2 Ca 1485/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadensersatz für einen sog. Progressionsschaden.
Der am 26.03.1955 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 18.06.1985 bei der Beklagten als Gemeindearbeiter zu einer Vergütung von 2.000,– € brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.03.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2007 wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten.
Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat die Berufungskammer nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 06.02.2009, Az.: 9 Sa 685/07, festgestellt, dass die genannte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
Der Kläger wies folgende Krankheitsbedingte Fehlzeiten auf:
88,5 Tage
77,5 Tage
129,0 Tage
70,0 Tage
134,0 Tage
50,0 Tage
164,0 Tage
171,0 Tage
58,5 Tage
121,0 Tage
186,0 Tage
261,0 Tage
214,0 Tage
128,0 Tage
188,0 Tage
durchgängig
153,0 Tage
171,0 Tage
Hierbei fehlte der Kläger krankheitsbedingt aufgrund von Arbeitsunfällen im Zeitraum 25.03. – 07.04.2003, 25.03. – 25.04.2004 und 01. – 15.09.2006. Wegen der Fehlzeiten im genannten […]