OLG Frankfurt 25. Zivilsenat – Az.: 25 U 31/18 – Urteil vom 09.03.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 30. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streitverkündeten zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 30. November 2017 sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 36.865,95 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein irischer Staatsangehöriger, nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines von dem Streitverkündeten beurkundeten Kaufvertrages über ein in Stadt1 gelegenes Wohnungseigentumsobjekt in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) erwarb im Jahr 2013 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Anwesen in Stadt1, Straße1. Es wurde seitdem von der Beklagten zu 1) mit dem Ziel der anschließenden Veräußerung von Eigentumswohnungen modernisiert. Der frühere Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der frühere Beklagte zu 3) ist Inhaber der Firma A, die das Objekt anbot.
Der Kläger, der sich nach Kontakt mit dem früheren Beklagten zu 3) für eine Wohnung interessierte, veranlasste zunächst eine Begutachtung der Wohnung Nr. 12 (OG) des Anwesens durch den Privatsachverständigen B. Dieser führte am 06. Juni 2014 eine Besichtigung des Objekts durch und erstellte unter dem 29. Juni 2014 einen Bericht über die zu erwerbende Wohnung (Anlage K 5, Bl. 62 ff. d. A.).
Am 02. Juli 2014 beurkundete der Streitverkündete zu UR-Nr.: … einen Grundstückskaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über die dort näher bezeichnete Eigentumswohnung (im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichnet) zu einem Kaufpreis von EUR 117.500,- (Anlage K 3, Bl. 56 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 20. August 2014 (Anlage B 4, Bl. 155 ff. d. A.) wies der Streitverkündete den Kläger auf den Eintritt der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit hin und bat um Überweisung des Kaufpreises auf ein näher bezeichnetes Konto binnen 10 Tagen.
Mit Schreiben vom 28. August 2014 (Anlage K 13, Bl. 95 ff. d. A.) wandte sich der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, an die Beklagte zu 1)[…]