Fahrtenbuchauflage wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Kläger scheitert mit Berufung.
Ein Mann wurde am 18. April 2021 von einer Geschwindigkeitskamera erfasst, als er innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 94 km/h statt der erlaubten 50 km/h fuhr. Das Polizeiverwaltungsamt forderte ihn auf, den Fahrer zu benennen, was der Mann verweigerte. Das Bußgeldverfahren wurde schließlich eingestellt. Das Landratsamt verhängte eine Fahrtenbuchauflage, da die Polizei den Fahrer nicht feststellen konnte. Der Kläger, der angab, den Wagen öfter potenziellen Käufern zur Probefahrt überlassen zu haben, erhob Klage gegen diese Auflage, scheiterte aber vor Gericht. In der Folge beantragte er die Zulassung einer Berufung, der jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Polizei alle zumutbaren Ermittlungen unternommen hatte, um den Fahrer zu ermitteln, und die angeordnete Fahrtenbuchauflage verhältnismäßig war. Ob der Kläger von der verantwortlichen Fahrzeugführerin wusste, sei nicht entscheidend, denn er könne aufgrund der Probefahrten mit verschiedenen Personen nicht sagen, wer das Auto gefahren habe. […]
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 22.895 – Beschluss vom 22.07.2022
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.800,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
Am 18. April 2021 – einem Sonntag – wurde mit dem seinerzeit auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-… die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten.
Mit Schreiben vom 29. April 2021 übersandte das Bayerische Polizeiverwaltungsamt dem Kläger einen Zeugenfragebogen und bat um Mitteilung der Personalien sowie der Anschrift des verantwortlichen Fahrzeugführers. Der Kläger gab daraufhin unter dem 6. Mai 2021 an, er sei nicht gefahren und die Person auf dem Bild für ihn nicht erkennbar. Am selben Tag meldete er das Fahrzeug ab. Auf ein Ermittlungsersuchen des Polizeiverwaltungsamts vom 10. Mai 2021 hin teilte die Polizeiinspektion mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei ergebnislos geblieben. Die Halteradresse sei mehrfach aufgesucht worden. Die Lebensgefährtin des Klägers sei augenscheinlich nicht die verantwortliche Fahrzeugführerin. Der Kläger habe w[…]