LG Arnsberg – Az.: 8 O 101/16 – Urteil vom 22.12.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.164,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 zu zahlen. Die Zinsmehrklage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einer Pflegeeinrichtung bebauten Grundstücks in C, die Beklagte betreibt auf diesem Grundstück eine Pflegeeinrichtung. Klägerin und Beklagte schlossen am 27.06.2005 einen Mietvertrag über Gewerberäume ab, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage K 1 zur Klageschrift Bezug genommen wird. § 5 Abs. 1 dieses Vertrages hat unter der Überschrift „Mietzins, Fälligkeit“ folgenden Inhalt:
„Der Mietzins beträgt monatlich 17.000,00 EUR, jährlich 204.000,00 EUR. Sollte die vereinbarte Miethöhe den Höchstwert der Bestimmungen des PfG NRW überschreiten, so bemisst sich die Pacht nach diesem Höchstwert. Dies ist durch geeigneten Nachweis zu dokumentieren.“
§ 6 Abs. 1 dieses Mietvertrages hat unter der Überschrift „Wertsicherung“ folgenden Inhalt:
„Die in vorst. § 5 Abs. 1 vereinbarte Miete wird dadurch wertgesichert, dass sie an die Entwicklung des vom Statischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000 = 100) in der Zeit nach Übergabe der Mietsache angepasst wird. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre. Maßgeblich ist der Index, der für den ersten vollen Monat festgesetzt wird, der auf die Übergabe der Mietsache folgte. Die Anpassung beläuft sich der Höhe nach auf die Hälfte der prozentualen Veränderung des Index.
Die veränderte Miete wird ab dem ersten vollen Kalendermonat geschuldet, der auf den Monat folgt, in die die maßgebliche Indexveränderung eingetreten ist.“
Unter Berücksichtigung dieser Klausel hatte die Beklagte zuletzt eine indexierte monatliche Miete von 17.867,75 EUR, somit eine indexierte Jahresmiete in Höhe von 214.413,00 EUR zu zahlen. Auf Grund der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes im Mai 2014 stieg dieser Index von 103,8 % auf 106,8 %, so dass die Beklagte ab dem 01.01.2015 verpflichtet gewesen wäre – wie die Klägerin meint -, eine monatliche Miete von 18.125,95 EUR, somit eine Jahresmiete in Höhe von 217.511,45 […]