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Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 77/19 – Urteil vom 13.03.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes.

Die Klägerin war Eigentümerin einer Stute. Am 14.04.2014 begab sich der Beklagte zu der Klägerin, um die Stute zu beschlagen. Es wurde darüber gesprochen, dass der Huf kurz bzw. die Sohle dünn sei. Der Beklagte beschlug alle vier Hufe der Stute mit Hufeisen.

Am 20.04.2014 begab sich der Beklagte erneut zu der Klägerin, weil die Stute Probleme mit dem linken Vorderhuf hatte. Er nahm das Hufeisen ab und legte einen Verband und einen Gummischuh an. Am 22.04.2014 war der Beklagte erneut bei der Klägerin. Er empfahl eine Behandlung durch den Tierarzt A. Am 19.01.2018 wurde die Stute eingeschläfert.

Die Klägerin hat behauptet, die Stute habe vor der Tätigkeit des Beklagten nie Probleme mit den Hufen gehabt. Sie sei am 14.04.2014 nicht lahm gewesen und sei nicht fühlig gegangen. Sie habe direkt nach dem Ausschneiden der Hufe durch den Beklagten eine Schmerzreaktion beim Aufsetzen des linken Vorderhufs gezeigt. Der Beklagte habe dazu gesagt, es sei vorne etwas kurz geworden. Auf dem Rückweg in die Box sei die Stute vorne links fühlig bis lahm gegangen. Am 15. und 16.04.2014 habe sich keine Verbesserung ergeben. Die Stute sei fühlig gegangen und habe augenscheinlich Schmerzen gehabt. Der Tierarzt B habe vorne links eine hochgradige und vorne rechts eine mittelgradige Lahmheit festgestellt. Er habe eine Huflederhautentzündung diagnostiziert. Er habe festgestellt, dass die Hufe sehr kurz gewesen seien. Am 18.04.2014 sei die Stute stocklahm gewesen. Der Zustand habe sich bis zum 20.04.2014 verschlechtert. Der von dem Beklagten angelegte Verband sei ungeeignet gewesen, da er mit zu wenig Watte angelegt und nicht fixiert worden sei. Der Huf habe zu viel Spiel gehabt. Am 22.04.2014 habe der Tierarzt A eine Huflederhautentzündung nach Hufausschnitt bestätigt. Die Stute habe Schmerzen gehabt. Am 26. und 27.04.2014 habe A eine Hufrehe diagnostiziert. Das Hufbein habe sich abgesenkt, insbesondere vorne links.

Ursache der Hufrehe sei ein zu kurzes Ausschneiden der Hufe und/oder ein fehlerhafter Beschlag mit der Folge der anhaltenden Quetschung der […]


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