AG Neumünster, Az.: 36 C 1565/04, Urteil vom 14.12.2007
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.130,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.130,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten einstöckigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Eweg … in … N. Sie unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.01.1998 eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88). Der Vertragsschluss wurde durch die in N ansässige Versicherungsagentur H Br & A Ba vermittelt. Wegen des genaueren Inhalts des Versicherungsantrages wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage K 1, Bl. 6 – 8 d. A.) Bezug genommen.
An der Innenseite der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes Eweg .. verläuft in vertikaler Richtung eine Schmutzwasserfallleitung. Diese führt zu der unterhalb des Gebäudes verlegten Schmutzwassergrundleitung, die ihrerseits an den unter der öffentlichen Straße befindlichen Entwässerungskanal angeschlossen ist. Im Keller, im Erdgeschoss und im Dachgeschoss verläuft die Schmutzwasserfallleitung durch einen ummauerten Rohrschacht. In der im Erdgeschoss befindlichen Küche und im Badezimmer im Dachgeschoss befinden sich Anschlussstellen zur Schmutzwasserfallleitung. Im Keller sind eine Geschirrspülmaschine und die Heizungsanlage des Hauses an die Schmutzwasserfallleitung angeschlossen. Oberhalb der Anschlussstelle im Badezimmer verbindet ein Abluftrohr die Fallleitung mit einer im Dach vorhandenen Öffnung. Im Bereich des Badezimmers befindet sich auch die Entlüftungsleitung in einem ummauerten Rohrschacht. Im Bereich des oberhalb liegenden Spitzbodens ist das Abluftrohr hingegen frei zugänglich.
Um die Jahreswende 2003/2004 wurde das im Bereich des Spitzbodens verlaufende Entlüftungsrohr durch einen Sturm beschädigt. Es löste sich aus der Dachpfanne und rutschte auf den Boden ab, wodurch Reg[…]