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Rückabwicklung Kraftfahrzeugkaufvertrag – subjektiv empfundener Mangel Fahrassistenzsystemen

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Rechtlicher Disput um PKW: Übersteuern bei Gefahrenbremsungen stellt keinen Sachmangel dar – Urteil des OLG Zweibrücken
In einem Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages wegen eines subjektiv empfundenen Mangels am Fahrassistenzsystem hat das OLG Zweibrücken entschieden, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern abzuweisen. Der Kläger hatte einen Mangel an der Bremsanlage seines Fahrzeugs geltend gemacht, der sich bei hohen Geschwindigkeiten in einem starken Ziehen nach rechts äußerte. Nach eingehender Prüfung durch einen Sachverständigen konnte kein technischer Mangel festgestellt werden, der über das übliche Maß hinausging. Das Gericht folgte der Einschätzung, dass die vom Kläger beschriebenen Symptome nicht auf einen Mangel im rechtlichen Sinne hinweisen, sondern vielmehr eine subjektive Wahrnehmung darstellen, die durch die Fahrzeugtechnik kompensiert wird.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 187/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das OLG Zweibrücken wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Kaiserslautern zurück.
Ein subjektiv empfundener Mangel am Fahrassistenzsystem führte nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Sachverständige konnten keinen technischen Mangel feststellen, der die Sicherheit oder die normale Nutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt.
Die Empfindung des Klägers beim Bremsen wurde als subjektive Wahrnehmung eingeordnet, die nicht auf einen Sachmangel hindeutet.
Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Fahrzeug bei Gefahrenbremsungen ein untypisches oder gefährliches Verhalten zeigte.
Die Regelung durch die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) wurde als ausreichend angesehen, um das Fahrzeug sicher zu kontrollieren.
Der Versuch des Klägers, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, scheiterte an der Bewertung der Beweislage durch das Gericht.
Das Urteil betont die Bedeutung objektiver technischer Bewertungen über subjektive Wahrnehmungen in Rechtsstreitigkeiten um Fahrzeugmängel.


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