Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Nichtgewährung Einsicht in Messunterlagen – faires Verfahren

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Brandenburg – Az.: 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 – Beschluss vom 19.02.2021

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei hat mit Bescheid vom 19. August 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 195,00 € festgesetzt sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der zeitlichen Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Nach form- und fristgerecht erhobenem Einspruch hat das Amtsgericht Oranienburg den seit 2018 bereits vier Mal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage vorgeahndeten Betroffenen mit Urteil vom 7. Oktober 2020 wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 390,00 € verurteilt und – wie schon zuvor die Verwaltungsbehörde – ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am pp. 2019 gegen pp. Uhr als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. auf der Bundesautobahn pp. bei Kilometer pp. in Fahrtrichtung Fpp.. im Bereich einer Großbaustelle die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 47 km/h überschritten habe, mithin mindestens 107 km/h gefahren sei.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit dem bei Gericht am 14. Oktober 2020 angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach der am 6. November 2020 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 4. Dezember 2020 eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Der Betroffene rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, dabei insbesondere die Ablehnung eines Beweisantrages sowie die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 – ohne Darlegung einer Begründung – die Auffassung vertreten, dass die Urteilsfeststellungen nur eine fahrlässige Begehungsweise trage und beantragt, das angefochtene Urteil „unter Verwerfung im Übrigen dahingehend abzuändern, dass der Betroffene wegen eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv