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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesundheitsfrage – rückwirkende Einfügung Leistungsausschluss in Versicherungsvertrag

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LG Offenburg – Az.: 2 O 315/18 – Urteil vom 03.04.2020

1. Es wird festgestellt, dass der Existenzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …66 mit dem rückwirkenden Leistungsausschluss für Leistungsfälle nach Verlust von Grundfähigkeiten und Feststellung einer Pflegestufe, die durch den Verlust der Gebrauchsfähigkeit beider Beine im Kniegelenk ausgelöst werden, weiterhin fortbesteht, insbesondere nicht durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 23.10.2018 beendet wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 33.600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den unveränderten Fortbestand eines Existenzschutzversicherungsvertrags.

Der Kläger und das beklagte Versicherungsunternehmen sind seit 01.11.2016 über einen Existenzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer …66 miteinander verbunden.

Der Versicherungsvertrag kam über Vermittlung eines dem Kläger seit Jahren bekannten Versicherungsvermittlers, dem Zeugen F., zustande. Dieser füllte im September 2016 zusammen mit dem Kläger einen „Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages“ bei der Beklagten aus. Die Fragen nach Behandlungen in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten oder Unfallfolgen der Atmungsorgane (Nr. 2) und nach Allergien (Nr. 14) beantwortete der Kläger zusammen mit dem Zeugen F. per Kreuz im entsprechenden Feld mit „ja“. Die Gesundheitsfragen Nr. 7 nach Bindegewebs- oder entzündlichen Gelenkserkrankungen mit dem Klammerzusatz „z.B. […] Arthritis“ sowie Nr. 13 nach Krankheiten oder Unfallfolgen „des Bewegungsapparates, der Knochen, Gelenke, Muskeln, Bänder und Sehnen (z.B. Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Bänder- oder Meniskusschäden)“ wurden mit „nein“ (vgl. Anlage K1) beantwortet.

Als Reaktion auf die Übermittlung des vorgenannten Antrags übersandte die Beklagte Anfang Oktober 2016 einen „Neuantrag auf Abschluss einer Existenzschutzversicherung“ (im Folgenden auch: „Neuantrag vom 04.10.2016“). Darin wurde unter der Rubrik „Gesundheitsfragen“ ohne jegliche Nummerierung der einzelnen Fragen gefragt (vgl. Anlage B3):

„Hat es in den letzten 5 Jahren

– Erkrankungen […]

– Behandlungen von chronischen Erkrankungen […]

– […] gegeben? oder

Bestehen bei Ihnen von durch einen Arzt […]


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