Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 5281/02
Verkündet am 18.12.2002
In dem Rechtsstreithat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 9 -auf die mündliche Verhandlung vom18.12.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom 27.05.2002 noch durch die Kündigung vom 01.09.2002 beendet worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 7.170,72 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.Der am XXXXX geborene, verheiratete Kläger ist seit 04.03.1991 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Als Helfer im Garten- / Landwirtschaftsbau betrug sein Bruttomonatseinkommen € 1.792,68.
Am 02.04.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Betriebsparteien schlossen am 04.04.2002 einen Interessenausgleich aus Anlass der Betriebsänderung vom März 2002, auf dessen Wortlaut nebst Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer und nebst Tabellen zur Sozialauswahl Bezug genommen wird (Bl. 19-28 d. A.).
Der Kläger, der arbeitsunfähig gewesen war, erschien am 14.05.2002 um 7.00 Uhr zur Arbeit. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle Kolonnen bereits das Gelände verlassen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, er solle sich am folgenden Tag um 7.30 Uhr im Büro melden.
Am 15.05.2002 überreichte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) und am 17.05.2002 eine weitere Erstbescheinigung. Hierbei handelte es sich um die vierte Erstbescheinigung, ausgestellt von einem vierten Arzt.
Der Beklagte sprach mit Schreiben vom 27.05.2002, welches von den drei Betriebsratsmitgliedern abgezeichnet ist, die außerordentliche Kündigung, vorsorglich die ordentliche Kündigung zum 31.08.2002 aus (Wortlaut Bl. 17 f. d. A.). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 3[…]