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Anordnungsvoraussetzungen für selbständige Einziehung von Geld

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AG Bremen – Az.: 87 Ds 310 Js 53638/14 (29/18) – Beschluss vom 25.03.2020

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 08.02.2018 auf Einziehung des sichergestellten Geldbetrages von 35.000,– Euro wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der im weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen vom 16.01.2019 genannten Gegenstände wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung abgesehen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 19.06.2014 (Az.: 92 Gs 921/14) ordnete das Amtsgericht Bremen im Ermittlungsverfahren 310 Js 24210/14 wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls zum Nachteil der Firma B. Tabakwaren GmbH die Durchsuchung der Wohnung des dortigen Beschuldigten T.T. D., des Sohnes der Betroffenen zu 1. und 2., in der M. 42 in Bremen an.

Im Haus M. 42 wohnten zu diesem Zeitpunkt neben T.T. D. und weiteren Familienangehörigen auch dessen Eltern, die Betroffenen zu 1. und 2.

Bei der am 09.09.2014 durchgeführten Durchsuchung wurden neben einer Schusswaffe und weiteren Geldbeträgen, die hier nicht weiter verfahrensrelevant sind, auch 35.000,– Euro in einem früheren Kinderzimmer unter einer Matratze gefunden und sichergestellt; außerdem wurden in der Wohnung diverse originalverpackte Waren, u.a. größere Mengen an Zigarren, Nassrasierern, Brillen, Kaffee, Kleidungsstücken und Whisky, sichergestellt; insoweit wird für die Einzelheiten auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16.01.2019 (Bl. 257 – 261 Bd. II) Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unmittelbar nach der Durchsuchung gegen den Betroffenen zu 1., teilweise auch gegen die Betroffene zu 2., Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (310 Js 53638/14), wegen Betruges gegenüber Sozialleistungsträgern (310 Js 53648/14) und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (310 Js 53668/14) ein, wobei die beiden letzteren Verfahren später als Sonderakten zu 310 Js 53638/14 verbunden wurden.

Mit Schreiben des Verteidigers des Betroffenen zu 1. vom 24.10.2016 (Bl. 143/144 Bd. I) wurde erstmals vorgetragen, der Geldbetrag von 35.000,– Euro gehöre dem Betroffenen zu 3., dem Neffen der Betroffenen zu 1. und 2. Dieser habe das Geld aus seinen Einkünften angespart und zum Schutz vor Diebstahl im Haus seiner Verwandten verwahrt.

Nach weiterem Schriftverkehr leitete die Staatsanwaltschaft Bremen erst am 12.07.2017 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu 1. bis 3. wegen Verdach[…]


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