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Auffahrunfall wegen Bremsmanövers vor Ampel nach Spurwechsel

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LG Bonn – Az.: 1 O 181/16 – Urteil vom 27.01.2017

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt,

a) an den Kläger 3.352,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen

und

b) an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.01.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.10.2015 gegen 10:30 Uhr in … C2 auf der T Straße an der Kreuzung zur C-Straße ereignete.

Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seinem Pkw O … $ Roadster, amtliches Kennzeichen $$ – && …, die T Straße in Fahrtrichtung C2. Vor dem Kläger fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lkw Q, amtliches Kennzeichen $$ – && …. Nachdem die T Straße wieder zweispurig wurde, wechselten sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. von der von ihnen jeweils befahrenen rechten auf die linke Fahrspur. Die weiteren Einzelheiten dieses Fahrspurwechsels im Einzelnen sind zwischen den Parteien streitig. Nach dem Fahrspurwechsel schlug die Verkehrssignalanlage in Fahrtrichtung der Parteien auf Gelblicht um. Daraufhin bremste der sich mit seinem Fahrzeug vor dem Kläger befindende Beklagte zu 1. den Lkw ab. Auch der Kläger leitete ein Notbremsmanöver ein und fuhr mit seinem Fahrzeug auf das Heck des Lkw auf. Der Kollisionshergang und dessen Ursache im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, als er auf linke Fahrspur gewechselt sei habe auch der Beklagte zu 1. plötzlich und unerwartet ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen kurz vor der Ampel auf die linke Spur gewechselt. Dabei sei der Beklagte zu 1. über die durchgezogene Linie zwischen den Fahrbahnen, die sich unstreitig vor der Ampel befindet, gefahren.

Der Kläger behauptet ferner, er habe die Kollision trotz des Notbremsmanövers nicht vermeiden können. Durch den Unfall seien ihm die in dem Gutachten des Sachverständigenbüros F vom 29.12.2015 (Anlage 3 = Bl. … – … d.A.) ausgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer von 5.772,58 EUR, Sachverständigenkoste[…]


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