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Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte

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Gerichtsentscheid bestätigt: Grabmal-Sicherheit ist Pflicht für Nutzungsberechtigte
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 17. Juni 2015, Az.: 3 K 782/14.MZ, geht es um die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte. Der Kläger wurde aufgefordert, die Verkehrssicherheit an seiner Grabstätte, speziell die Standsicherheit des Grabsteins und der Grabeinfassung, herzustellen, nachdem die Grabeinfassung aufgrund des Wurzelwerks einer gefällten Zuckerhutfichte abgesenkt war.

Der Kläger argumentierte, dass die Absenkung nicht durch seine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht entstand, sondern durch die mangelhafte Beseitigung eines Nachbargrabes durch die Friedhofsverwaltung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten, unabhängig von den Aktivitäten auf benachbarten Gräbern.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 K 782/14.MZ >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das VG Mainz bestätigte die Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte.
Die Klage gegen die Aufforderung zur Herstellung der Verkehrssicherheit an der Grabstätte wurde abgewiesen.
Das Gericht sah die Ursache der Absenkung der Grabeinfassung in dem Wurzelwerk der gefällten Zuckerhutfichte und nicht in Handlungen der Beklagten (Friedhofsverwaltung).
Die Friedhofssatzung legt die Verantwortung für die Standsicherheit von Grabmalen und Grabeinfassungen beim Nutzungsberechtigten.
Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beeinträchtigung seiner Grabstätte durch die Beklagte verursacht wurde.
Die Friedhofssatzung wurde als eindeutig und wirksam hinsichtlich der Regelung der Verkehrssicherungspflicht betrachtet.
Das Gericht argumentierte, dass die Sicherstellung der Standsicherheit dauerhaft durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Eigenverantwortung der Nutzungsberechtigten für die Pflege und Instandhaltung ihrer Grabstätten.


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