Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Insolvenzverfahren – Durchführung Bericht- und Prüftermin – Corona Pandemie

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Hagen (Westfalen) – Az.: 100 IN 170/19 – Beschluss vom 09.04.2020

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgericht Hagen unter HRB 111030 eingetragenen …. wird der Erinnerung vom 02.04.2020 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem zuständigen Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Da es sich bei denen durch Beschluss vom 19.03.2020 getroffenen Anordnungen lediglich um verfahrensleitende Verfügungen handelte, war eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich, da ein gesondertes Rechtsmittel nicht existent ist.

Eine mündliche Durchführung des Termins am 22.04.2020 ist aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nicht möglich. Aufgrund der hier vorzufindenden räumlichen Situation kann der durch die Landes- und Bundesregierung vorgeschriebene bzw. empfohlene Sicherheitsabstand nicht mit Sicherheit gewährleistet werden. Um eine mögliche Ansteckungsgefahr auszuschließen, ist der Termin zwingend im schriftlichen Verfahren durchzuführen.

Eine Verschiebung zum Zwecke der Nachholung eines mündlichen Berichts- und Prüfungstermins scheidet ebenfalls aus, da nicht absehbar ist, ob und wann die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelockert bzw. aufgehoben werden. Ferner ist das betroffene Unternehmen bzw. der Insolvenzverwalter dringend auf die durch die Gläubigerversammlung zu treffenden Beschlüsse angewiesen, sodass eine Vertagung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang nicht in Betracht kommt.

Die Durchführung im schriftlichen Verfahren dient somit auch den Interessen der beteiligten Gläubiger.

(Symbolfoto: Von DesignRage/Shutterstock.com)

Die Ausführungen, dass allein schon aufgrund der Größe des Unternehmens, der Komplexität des Verfahrens, der Anzahl der Gläubiger sowie die Höhe der angemeldeten Forderungen grundsätzlich ein mündlicher Berichts- und Prüfungstermin durchzuführen wäre, ist zutreffend. Auch der zitierten BGH-Entscheidung ist im Normallfall zu folgen.

Allerdings handelt es sich vorliegend um eine Ausnahmesituation, die durch die aktuelle Corona-Pandemie sowie den damit einhergehenden Beschränkunge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv