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Betriebsratswahl – Anfechtung wegen Einflussnahme

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Landesarbeitsgericht München
Az: 11 TaBV 22/09
Beschluss vom 27.01.2010

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München – Gz.: 37 BV 166/08 – vom 11.02.2009 wird abgeändert und die Betriebsratswahl vom 10.04.2008 im Bezirk M. wird für unwirksam erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Im Unternehmen der am Verfahren beteiligten Arbeitgeberin sind in einem Tarifvertrag nach § 3 BetrVG bundesweit die Regionen festlegt, für die Betriebsräte gewählt werden.
Am 10.04.2008 fand in dem im Tarifvertrag benannten Bezirk M. eine Betriebsratswahl statt. Das Wahlergebnis wurde am 10.04.2008 bekannt gegeben. Die Liste „…..“ erhielt 43 Stimmen, die Liste „….“ 46 Stimmen, neun Stimmen waren ungültig. Von den sieben Mitgliedern des Betriebsrats für den Bezirk M. stammten drei aus der Liste „….“ und vier aus der Liste „….“.
Mit einem am 23.04.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz fochten die Beteiligten zu 1. bis 4, wobei die Beteiligten zu 1. bis 3. zugleich die Betriebsratsmitglieder aus der Liste „…“ sind, die Betriebsratwahl vom 10.04.2008 an.
Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben vorgebracht, die Arbeitgeberin habe die Betriebsratswahl zugunsten der Liste „….“, die nach ihrer Ansicht eine von der Arbeitgeberin initiierte und gelenkte Liste sei, beeinflusst und damit gegen § 20 Abs. 2 BetrVG, wonach eine Betriebsratswahl nicht beeinflusst werden dürfe, verstoßen.
1. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben ausgeführt, dass vor der Betriebsratswahl am 18.12.2007 eine von der Verkaufsleiterin Frau ….. initiierte betriebliche Weihnachtsfeier für einen handverlesenen Beschäftigtenkreis von ca. 40 bis 50 Beschäftigten stattgefunden habe, wobei die Einladungen durch die Bezirksleiterinnen Frau ……… und Frau ………… erfolgt seien, die zugleich eine Werbeveranstaltung für die Liste „….“ gewesen sei. Sie haben darauf verwiesen, dass im Rahmen der Weihnachtsfeier die Listenführerin der Liste „….“, Frau ….. ………, zugleich die Mutter der Bezirksleiterin …….., die Möglichkeit gehabt habe, sich auf der Weihnachtsfeier vorzustellen und für ihre Liste zu we[…]


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