Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 513/07
Urteil vom 13.08.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2007 – 6 Sa 11/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis am 30. September 2006 auf Grund Befristung geendet hat und – wenn ja – ob die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 zu vereinbaren. Außerdem begehrt die Klägerin ihre tatsächliche Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus.
Die Klägerin war auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 23. Januar 2006 befristet bis zum 30. September 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich eines Vermerks vom 23. Januar 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die befristete Beschäftigung nach § 14 Abs. 2 TzBfG erfolgte. Die Klägerin wurde zusammen mit 18 weiteren Arbeitnehmern eingestellt, mit denen gleichlautende Verträge abgeschlossen wurden. Die Klägerin war als Fachassistentin im Außendienst des Betreuungsdienstes im Bereich SGB II in der Arbeitsgemeinschaft Hamburg zur Feststellung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch eingesetzt. Neben der Klägerin waren zwölf weitere Fachassistentinnen in diesem Bereich tätig, von denen elf ebenfalls am 23. Januar 2006 eingestellt wurden. Am 12. September 2006 bot die Beklagte den 18 zusammen mit der Klägerin eingestellten Arbeitnehmern eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 an. Diese nahmen die Angebote an. Die Klägerin erhielt kein derartiges Angebot. Eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 30. September 2006 hinaus erfolgte nicht.
Mit der am 27. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2006 sowie einen Anspruch auf Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 geltend gemacht. Außerdem hat sie ihre Weiterbeschäftigung über den 30. September 2006 hinaus verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum 30. September 2006 sei unwirksam, da die Tätigkeiten im Bereich der Feststellung und Aufdeckung von Leistungsmissbrauch über den 30. September 2006 hinaus andauerten und sogar noch inte[…]