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Treuwidrige Berufung auf Unwirksamkeit eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

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Treuhandwidrige Inanspruchnahme der Ungültigkeit: Vertrag über die Anstellung eines Geschäftsführers
In dem vorliegenden Fall geht es um die treuwidrige Berufung auf die Unwirksamkeit eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Der Kläger, der seit 2005 für die Unternehmensgruppe D tätig war, hatte einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Beklagten, der Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe D. Im Jahr 2016 unterzeichnete er einen Aufhebungsvertrag für das bestehende Anstellungsverhältnis und einen neuen Dienstvertrag für seine zukünftige Rolle bei der Beklagten. Die Gültigkeit des neuen Vertrags war von der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags abhängig. Beide Verträge wurden vom Streitverkündeten, dem damaligen Geschäftsführer der Unternehmensgruppe D und der Beklagten, unterzeichnet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 90 O 73/19 >>>

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Die Rolle des Streitverkündeten
Der Streitverkündete unterzeichnete den Aufhebungsvertrag im Namen der D Projektentwicklung Wohnung GmbH, vertreten durch deren Gesellschafterin, die Beklagte. Seine Unterschrift unter dem neuen Anstellungsvertrag enthält keinen Vertretungszusatz für die Gesellschafterinnen der Beklagten. Später wechselte der Streitverkündete in den Aufsichtsrat der Beklagten als deren Vorsitzender.
Die Position des Klägers
Der Kläger wurde in der Folgezeit entsprechend den Festlegungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag für die Beklagte tätig und von dieser vergütet. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende laufen. Darüber hinaus war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen, während dessen einjähriger Laufzeit der Kläger 70 % der jährlich bezogenen Leistung erhalten sollte.
Die Kündigung des Klägers
Mit Beschluss vom 23.05.2019 widerrief die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer und sprach die ordentliche Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses aus. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass mangels wirksamen Zustandekommens des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags die Kündigung zum 30.06.2019 wirksam werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gleichermaßen hinfällig sei.
Die Klage des Klägers
Der Kläger ist der Auffassung, dem Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags habe sowohl di[…]


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