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Sozialhilfeempfänger: Haltung eines Kfz als unwirtschaftliches Verhalten?

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Bundesverwaltungsgericht
Beschluss vom 29. 12. 2000
Az.: 5 B 217/99
Vorinstanz: OVG Lüneburg; VG Lüneburg

Leitsatz:
Die Haltung eines Kraftfahrzeugs ist kein unwirtschaftliches Verhalten i. S. v. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, wenn sie, wie im Streitfall, mit Sozialhilfemitteln für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens des Haushaltsvorstandes bis zu ein Halb und des Ehegatten und der haushaltsangehörigen Kinder unter zehn Jahren bis zu 30 v. H. finanziert werden kann.
Norm: § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 2000 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
Die vom Beklagten als grundsätzlich bezeichnete Frage, „ob ein unwirtschaftliches Verhalten i. S. d. § 25 Abs. 2 Ziffer 2 BSHG dann vorliegt, wenn der Haushaltsvorstand die laufenden Kosten für die Unterhaltung seines Pkw aus denjenigen Teilen der ‚persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens‘ i. S. d. § 12 BSHG aus seinem Regelsatz und dem Regelsatz seiner volljährigen und minderjährigen Familienangehörigen finanziert, der die im Regelsatz enthaltenen Anteile für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offenkundig übersteigt“, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Unwirtschaftlich i. S. d. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BSHG kann ein Verhalten sein, wenn Sozialhilfeleistungen zweckwidrig verwendet werden und damit nicht mehr für den sozialhilferechtlichen Bedarf zur Verfügung stehen. Da das Halten eines Personenkraftwagens im Streitfall unstreitig nicht zum notwendigen Bedarf der Kläger gehört, ist entscheidend, ob sie die Kosten der Autohaltung mit frei ver[…]


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