LG Frankfurt – Az.: 2-23 O 379/15 – Zwischenurteil vom 14.05.2020
Das Verfahren ist unterbrochen.
Tatbestand
Der am … geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Kläger führte eine Gaststätte. In dem vorliegenden Rechtsstreit beansprucht er mit der Behauptung, seit Mai 2011 berufsunfähig zu sein, Leistungen aus der Versicherung in Höhe von 1.733,06 € monatlich seit dieser Zeit bis April 2026, teils auch im Wege der Feststellungsklage, außerdem die Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Leistungsablehnung und andauernder Leistungsverweigerung.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom … (Az. …) ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden.
Der Kläger meint, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe nicht zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits. Die Beklagte tritt dem entgegen.
Entscheidungsgründe
Es ist durch Zwischenurteil über die Unterbrechungswirkung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu entscheiden.
Ist die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei zwischen den Prozessparteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden (BGHZ 195, 233 Rn. 5; BGH WM 2019, 681 Rn. 8). Da die Frage der Unterbrechung eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung betrifft, gilt dies im Übrigen im Falle der Unterbrechung selbst dann, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass keine Unterbrechung eingetreten sei (BGH WM 2012, 852 Rn. 12).
Der Rechtsstreit ist gemäß § 240 Satz 1 ZPO durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Klägers unterbrochen. Der Rechtsstreit betrifft zumindest teilweise die Insolvenzmasse. Damit kommt der Grundsatz zum Tragen, dass das Verfahren insgesamt unterbrochen wird, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, von denen nur ein Teil die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BGH FamRZ 2018, 1347 Rn. 38; BGH NJW-RR 2019, 1032 Rn. 9).
Die Insolvenzmasse ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO). Der Anspruch des Klägers auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt jedoch zumindest teilweise der Zwangsvollstreckung.
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