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Fälligkeit der Vollkaskoentschädigung nach einem Kfz-Diebstahl

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OLG Köln, Az: 9 U 229/00, Urteil vom 04.12.2001

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 403/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Symbolfoto: djedzura / Bigstock

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil im Ergebnis zu Recht aufrechterhalten, da der Kläger weder einen Anspruch auf eine weitere Kaskoentschädigung in Höhe von 10.300,- DM noch auf Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.754,25 DM hat. Dabei ist die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.000,- DM der begehrten Kaskoentschädigung nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1999 nur derzeit unbegründet.

I.

Ein Anspruch auf weitere Entschädigung in Höhe von 10.300,- DM für das am 20.02.1999 entwendete Motorrad steht dem Kläger aus der Teilkaskoversicherung nach §§ 1, 49 VVG, 12,13 AKB nicht zu.

1) In Höhe von 300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1999 ist die Klage insoweit bereits endgültig unbegründet. Denn auch nach der Berechnung des Klägers sind von dem Wiederbeschaffungswert laut Sachverständigengutachten D. vom 15.07.1998 i. H. v. 60.000,00 DM ein Wertverlust bis zum Entwendungszeitpunkt von 1.000,00 DM sowie der Selbstbehalt von 300,00 DM abzuziehen, so dass sich eine Entschädigungssumme von 58.700,00 DM ergibt. Da die Beklagte bereits 48.700,00 DM gezahlt hat, verbleibt nur ein Restbetrag von 10.000,00 DM (und nicht 10.300,00 DM).

Obwohl das Landgericht die Klage insoweit nur als derzeit unbegründet abgewiesen hat, darf das Berufungsgericht eine uneingeschränkte Abweisung aussprechen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 536 ZPO. Ein Kläger, der – wie hier – den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt, hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der ihm durch die Abweisung als derzeit unbegründet in erster Instanz erwachsenen Rechtsstellung (BGH, WM 1988, 1196, 1198).

2) Hinsichtlich der restlichen 10.000,00 DM nebst Zinsen hat das Landgericht die Klage zu Recht als derze[…]


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