AG Ansbach – Az.: 4 C 707/17 – Urteil vom 16.02.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.369,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.013,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.10.2016 gegen 9.45 Uhr auf dem Parkplatzgelände Draisstr. in Ansbach ereignete. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW Dacia Logen II, amtliches Kennzeichen … , welcher zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin … gefahren wurde. Der Beklagte zu 2) ist Fahrer eines PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … welcher bei der Beklagten zu 1) versichert ist. Sowohl die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs als auch der Beklagte zu 2) suchten auf dem Parkplatz bei den Ärztehäusern in der Draisstraße in Ansbach (vergeblich) nach einem Parkplatz. Die Zeugin … stand mit dem klägerischen PKW auf dem Parkplatzgelände mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand. Die Zeugin … wollte sodann aus dem klägerischen Fahrzeug aussteigen. Die Zeugin … öffnete die Fahrertüre und der links neben dem klägerischen Fahrzeug mit einem Seitenabstand von ca. 40 cm vorbeifahrende Beklagte zu 2) kollidierte mit der Befestigung des rechten Außenspiegels des beklagten PKWs mit der geöffneten Fahrertüre des klägerischen Fahrzeugs. Der Spiegel des Beklagtenfahrzeugs wurde hierdurch abgerissen. Dem Kläger sind unstreitig Gutachterkosten in Höhe von 561,62 € entstanden. Der Kläger bringt vor, die Zeugin … hätte hinter dort geparkten Fahrzeugen gestanden. Sie sei zumindest nicht im absoluten Halteverbot gestanden. Die Zeugin habe zunächst die Fahrertüre einen Spalt weit geöffnet. Die Zeugin sei ihrer Rückschaupflicht nachgekommen und habe dann die Fahrertüre des klägerischen Fahrzeugs weiter geöffnet. Der Beklagte zu 2) sei mit überhöhter Geschwindigkeit und unzureichendem Seitenabstand an dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren und habe den Unfall alleine verschuldet. Der Kläger begehrt daher 100 % des Ersatzes des Schadens. Dem Kläger sei durch den Unfall ein Fahrzeugschaden in Höhe von 1.922,23 € netto und eine Wertminderung von 500 € am klägerischen Fahrzeug entstanden. Daneben stünde ihm die Auslagenpauschale in Höhe von 30 € zu. Der klägerische Schaden betrage daher insgesamt 3.013,85 €. Nachdem der Kläger zunächst nur Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben hat, erweitert er mit Schriftsatz vom 28.07.2017 die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) und beantragt zuletzt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.013,85 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € jeweils zuzüglich 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB liegender Zinsen pro Jahr seit dem 13.12.2016 zu bezahlen….