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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – geöffnete Fahrertür eines parkenden Kfz

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AG Ansbach – Az.: 4 C 707/17 – Urteil vom 16.02.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.369,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 sowie weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.013,85 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.10.2016 gegen 9.45 Uhr auf dem Parkplatzgelände Draisstr. in Ansbach ereignete.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW Dacia Logen II, amtliches Kennzeichen … , welcher zum Unfallzeitpunkt von der Zeugin … gefahren wurde.

Der Beklagte zu 2) ist Fahrer eines PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen … welcher bei der Beklagten zu 1) versichert ist.

Sowohl die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs als auch der Beklagte zu 2) suchten auf dem Parkplatz bei den Ärztehäusern in der Draisstraße in Ansbach (vergeblich) nach einem Parkplatz. Die Zeugin … stand mit dem klägerischen PKW auf dem Parkplatzgelände mit ausgeschaltetem Motor am rechten Fahrbahnrand. Die Zeugin … wollte sodann aus dem klägerischen Fahrzeug aussteigen. Die Zeugin … öffnete die Fahrertüre und der links neben dem klägerischen Fahrzeug mit einem Seitenabstand von ca. 40 cm vorbeifahrende Beklagte zu 2) kollidierte mit der Befestigung des rechten Außenspiegels des beklagten PKWs mit der geöffneten Fahrertüre des klägerischen Fahrzeugs. Der Spiegel des Beklagtenfahrzeugs wurde hierdurch abgerissen.

Dem Kläger sind unstreitig Gutachterkosten in Höhe von 561,62 € entstanden.

Der Kläger bringt vor, die Zeugin … hätte hinter dort geparkten Fahrzeugen gestanden. Sie sei zumindest nicht im absoluten Halteverbot gestanden. Die Zeugin habe zunächst die Fahrertüre einen Spalt weit geöffnet. Die Zeugin sei ihrer Rückschau[…]


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