Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 154/19 – Urteil vom 28.05.2020
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist das Bestehen der Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) – und damit der Mitgliedschaft bei der Beklagten – über das Ende des Hochschulsemesters hinaus, in dem dieser das 30. Lebensjahr vollendete.
Der am … Mai 1984 geborene Kläger absolvierte nach seinem Mittleren Schulabschluss im Jahr 2001 vom 11. September 2001 bis zum 18. Juli 2003 eine Berufsausbildung, die Voraussetzung für seinen Besuch der Berufsoberschule vom 9. September 2003 bis zum 23. Juli 2004 mit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung war. Nach seinem daran anschließenden Zivildienst vom 1. September 2004 bis zum 31. Mai 2005 begann der Kläger am 1. Oktober 2005 ein Mathematik-Studium, das er am 31. August 2007 ohne Abschluss beendete. Ebenfalls ohne Abschluss studierte er vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2011 Umwelttechnik. Zum Wintersemester 2011/2012 begann der Kläger ein Informatik- Bachelor-Studium an der Fachhochschule A. und hatte – und hat seither – seinen Wohnsitz in den Niederlanden und war als in der KVdS Versicherungspflichtiger Mitglied der Beklagten.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers das Ende von dessen Versicherungspflicht in der KVdS mit Ablauf des Semesters am 31. August 2014 fest. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Versicherungspflicht über das – am 5. Mai 2014 vollendete – 30. Lebensjahr hinaus lägen nicht vor.
Der Kläger legte am 16. Juli 2014 Widerspruch ein und gab an, dass er davon ausgegangen sei, dass bereits seine Art der Ausbildung und insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen über den Zweiten Bildungsweg sowie das Ableisten des Zivildienstes ein Fortbestehen der KVdS nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigten. Daneben hätten ihn „persönliche Gründe“ davon abgehalten, das Studium erfolgreich durchzuführen. So sei er fälschlicherweise einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt worden und seit 2006 regelmäßig Gegenstand von Ermittlungen der bayerischen Justiz gewesen.
Unter dem 13. August 2014 stellte die Beklagte fest, dass es beim Ende der KVdS am 31. August 2014 bleibe. Die vom Kläger genannten „persönlichen Gründe“ könnte[…]