AG Grünstadt, Az.: 3 C 192/08, Urteil vom 14.01.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.785,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 595,00 Euro für den Zeitraum vom 30.11.2007 bis 15.11.2009 und aus einem Betrag von 1785,00 Euro seit dem 29.09.2008 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung einer Aufstell- und Aushangprämie aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und Aufstellung eines Schaukastens.
Die Klägerin ist Inhaberin der Gaststätte … in …, die überwiegend von Motorradfahrern aufgesucht wird. Die Beklagte, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, ist u. a. auf dem Gebiet der Lieferung und Aufstellung von Info.-Schaukasten tätig.
Symbolfoto: auris/BigstockUnter Datum vom 17.06.2004 schlossen die Parteien eine „Vereinbarung über Lieferung und Aufstellung eines Schaukastens“, in dem der Betrieb der Klägerin als „Vermieter“ und die Beklagte als „Agentur“ bezeichnet wurde. Hierin hieß es u. a. wörtlich:
„2. Aufstellung/Nutzung
(…) Für die Reinhaltung des Kastens ist der Vermieter zuständig.
(…)
Die Aufstellung erfolgt durch die Agentur. Der Vermieter nutzt den Schaukasten zur Veröffentlichung aktueller Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit.
(…)
3. Aufstell- und Aushangprämie
Die Agentur zahlt dem Vermieter alle 1 Jahr Aushangprämie. Die Auszahlung erfolgt jeweils im voraus, 6 Wochen nach Beginn der Werbeperiode.
Garantiert Euro 1.500,- + Mwst Jährlich
4. Laufzeit der Vereinbarung/Rücktrittsrecht des Vermieters
Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt mit Aufstellung des Schaukastens und erstreckt sich auf 3 Bearbeitungsperioden von jeweils 2 Jahren. (…)“
Die Aufstellung des Schaukastens erfolgte am 16.08.2004. Nachdem die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils im Voraus Zahlung geleistet hatte, stellte die Klägerin der Beklagten m[…]