Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen. Hiernach ist die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Untersuchungsanordnung und die vorgesehene Fragestellung konkret mitzuteilen (§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, 1. Halbsatz FeV). Diese Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde ist notwendig, damit der Betroffene eine eigene Entscheidung dazu treffen kann, ob er sich der Begutachtung unterziehen will, mit der ihm – insbesondere wenn es sich wie hier um eine medizinisch-psychologische Untersuchung handelt – erhebliche Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht zugemutet werden. Kommt der Betroffene bei einer nicht nachvollziehbaren MPU-Anordnung dieser nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht auf die
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Saarbrücken, Az.: 7 O 20/17, Urteil vom 14.06.2017 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, die nachstehend aufgeführten nationalen und internationalen Kunden der …, nämlich für die …, oder ein sonstiges Unternehmen, das mit der Firma … GmbH …, …, …, in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, abzuwerben. 2. Für jeden […]