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Kündigung wegen vertraulichem WhatsApp-Chat

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Kündigungsdebatte: Vertrauliche WhatsApp-Chats im Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist ein oft unterschätzter Aspekt der digitalen Kommunikation. Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Az.: 21 Sa 1291/20) vom 19.07.2021 wirft neues Licht auf die Relevanz von WhatsApp-Chats im Arbeitskontext und deren mögliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 Sa 1291/20 >>>

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WhatsApp als Grund für Entlassung?
Im Zentrum der Auseinandersetzung stand ein Arbeitnehmer, der Teil einer WhatsApp-Gruppe war, in der berufliche und private Informationen ausgetauscht wurden. Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von den Inhalten dieser Gruppe und beschloss, den Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Äußerungen zu entlassen. Die Äußerungen waren negativ und beleidigend, fanden aber in einer als vertraulich angesehenen Kommunikationsumgebung statt.
Grundrechtliche Betrachtung
Das Gericht befasste sich intensiv mit der Frage, inwiefern das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf Privatsphäre hier greifen. Es wurde festgestellt, dass die Äußerungen, obwohl sie beleidigend waren, in einem vertraulichen Kontext getätigt wurden und nicht für den Arbeitgeber bestimmt waren. Dieser Umstand beeinflusste die Bewertung des Falls erheblich.
Die Sicht des Bundesarbeitsgerichts
Die Richter zogen eine Linie zum Bundesarbeitsgericht (BAG), das in der Vergangenheit bereits ähnliche Fälle behandelt hatte. Das BAG hatte entschieden, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten das Vertrauensverhältnis oder den Betriebsfrieden nicht stören können, wenn die Äußerungen in einem vertraulichen Kontext getätigt wurden und eine darauf gestützte Kündigung daher unwirksam ist.
Urteil: Unwirksamkeit der Kündigung
In Anlehnung an diese Rechtsprechung erklärte das Landesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Äußerungen in einem „vermeintlich geschützten Raum“ stattgefunden haben, was das Verschulden des Arbeitnehmers mindert. Der Arbeitnehmer hatte zwar durch seine Chatbeiträge, die gegen die Menschenwürde verstoßen, eine Ursache dafür gesetzt, dass der Arbeitgeber ihn nicht mehr weiter beschäftigen möchte. Jedoch waren die Äußerungen nicht für den Arbeitgeber bestimmt und wurden in einem privaten, vertraulichen Rahmen getätigt.

Das Urteil macht deutlich, dass die Grenzen zwischen privater und beru[…]


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