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Hinzuziehung Rechtsanwalt durch Notar zur Erstellung  Nachlassverzeichnis

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AG Aachen  – Az.: 107 C 301/19 – Urteil vom 13.02.2020

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2019, Az.: 107 C 301/19, wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum mittleren Osten und Nordafrika. Der Beklagte, Notar, war von der Streitverkündeten mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt. Aus diesem Grund kontaktierte der Beklagte den Kläger wegen in K-Land durchzuführender Ermittlungen. Der Beklagte erhielt von der Streitverkündeten einen Betrag von 2.000,00 EUR, den der Kläger als Vorschuss angefordert hatte, und den er an den Kläger weiterreichte. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 1.038,67 EUR.

Zwischen den Parteien ist -neben der Höhe der Klageforderung- überhaupt umstritten, ob zwischen ihnen ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde oder ob der Beklagte den Kläger lediglich namens und in Vertretung der Streitverkündeten beauftragte.

Nachdem für den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 niemand auftrat, erging auf Antrag des Beklagten das im Tenor bezeichnete klageabweisende Versäumnisurteil. Gegen dieses dem Kläger am 05.11.2019 zugestellte Versäumnisurteil legte er am 19.11.2019 Einspruch ein.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.038,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen -insbesondere auf den Inhalt der umfangreichen E-Mail-Korrespondenz- Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus Geschäftsbesorgungsvertrag iVm §§ 611, 675 BGB.

Denn zwischen den Parteien wurde kein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass die Beauftragung des Klägers im Namen der Streitverkündeten erfolgen sollte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei kann […]


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