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Eilverfahren – Streitwert gegenüber dem Wert der Hauptsache – § 51 Abs. 4 GKG

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OLG Karlsruhe – Az.: 6 W 55/20 – Beschluss vom 01.02.2021

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2020, Az. 13 O 45/20 KfH unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 30.000 € geändert.
Gründe
I.

Die Antragstellerin vertreibt Klimaanlagen an Baumärkte und über einen eigenen Onlineshop sowie auf diversen Internethandelsplattformen an Endabnehmer. Die Antragsgegnerin bietet Klimaanlagen auf der Internethandelsplattform eBay unter dem eBay-Account „m[…]2020“ an. Die Antragstellerin wandte sich im Weg eines auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass die Antragsgegnerin – wie geschehen – Klimaanlagen der Marke „M[…]“ verkauft, obwohl diese Marke nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den Streitwert mit 50.000 € angegeben. Das Landgericht hat beim Erlass der einstweiligen Verfügung den Streitwert auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf die in der Antragsschrift angegebene Höhe begehrt. Das Landgericht hat beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die nach § 68 GKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergangen und nach § 32 Abs. 1 RVG auch für sich nach demselben Wert bestimmende Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) maßgebend ist, ist dem Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt der Antragstellerin) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eröffnet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG bestimmten Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der durch die Antragsgegnerin angeführten (kürzeren) Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 4 RVG unterliegt nur eine auf § 33 Abs. 1 RVG gestützte selbständige gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Im vorliegenden Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gerichtliche Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Anspruchstellers für i[…]


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