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Verliert ein Luftfahrtunternehmen der EU das Reisegepäck eines Reisenden, so haftet das Luftfahrtunternehmen nach Art. 3 der EG-Verordnung Nr. 2027/97 iVm Art. 22 des Montrealer Übereinkommens lediglich bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.134,71 Euro für alle materiellen und immateriellen Schäden des Reisenden (EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az.: C-63/09).[…]
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