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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachweis über telefonischen Vertragsschluss – Telefonaufzeichnung

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Gericht weist Klage zu Telefonvertragsschluss ab
Die Frage, ob ein Vertrag bei einem telefonischen Gespräch wirksam zustande gekommen ist, stellt sich in der Praxis häufiger. Besonders im Bereich der Telefonwerbung und sogenannten Kaltakquise sind entsprechende Fallkonstellationen keine Seltenheit. Im Telefonat werden mitunter Leistungen angeboten und Verträge sollen direkt per Telefon geschlossen werden.

Derartige Telefongespräche werden von Unternehmen oftmals aufgezeichnet, um im Streitfall einen Nachweis über den angeblichen Vertragsabschluss führen zu können. Die Gerichte müssen dann sorgfältig prüfen, ob die Tonaufnahme tatsächlich den Abschluss eines wirksamen Vertrages belegt. Da kommt es sowohl auf den konkreten Gesprächsverlauf als auch die äußeren Umstände an.

Wurde nun in einem konkreten Fall eine solche Konstellation vor Gericht verhandelt? Dies legen wir im Folgenden anhand eines aktuellen Urteils dar.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 362/23 >>>]


✔ Das Wichtigste in Kürze

Klage abgewiesen: Das Amtsgericht Northeim wies die Klage auf Zahlung eines Dienstleistungshonorars ab.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung abwenden.
Vertragsnachweis scheiterte: Der Kläger konnte nicht beweisen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein wirksamer Vertrag zustande kam.
Telefonaufzeichnung unzureichend: Das Gericht fand, dass die aufgezeichneten Bestätigungen im Telefonat keine wirksamen Willenserklärungen darstellen.
Problematische AGB: Die automatische Vertragsverlängerung in den AGB wurde als möglicherweise nicht transparent und damit unwirksam angesehen.
Kein schlüssiger Anspruch: Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen und der behauptete Vertragsschluss waren inhaltlich und rechnerisch unklar und widersprüchlich.
Irreführende Verkaufsmethoden: Die Beklagte bestritt den Vertragsschluss und wies auf irreführende Praktiken des Klägers bei Kaltakquise hin.
Keine Übereinstimmung in Willenserklärungen: Es lag keine übereinstimmende Willenserklär[…]


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