Oberlandesgericht Hamm
Az.: 13 U 49/03
Urteil vom 23.07.2003
Vorinstanz: LG Siegen, Az.: 2 O 355/02
In dem Rechtsstreit hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist begründet, mit der Folge, dass die Klage abzuweisen ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens an ihrem Pkw Typ Jaguar, der am 13. Januar 2002 durch herabfallenden Schnee verursacht wurde.
Der Anspruch ist schon dem Grunde nach nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten nach § 836 BGB kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung auf Dachlawinen nicht anwendbar ist (BGH VersR 1955, 300; OLG Hamm NJW-RR 1987, 412). Öffentlich-rechtliche Schutzgesetze, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, sind nicht ersichtlich. Unstreitig ist es im Gebiet der Stadt … ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorrichtungen an Gebäuden (Schneefanggitter) anzubringen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 16.04.1992 sieht vor (§11 Abs. 1), dass Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden zu entfernen sind, wenn Personen oder Sachen ansonsten gefährdet werden könnten. Solche Gefahren haben sich im Streitfalljedoch nicht verwirklicht. Jedenfalls hat die Klägerin dies nicht bewiesen.
Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Es fehlt schon an der Verletzung einer Rechtspflicht.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese – wie hier – nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Cette, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schüt[…]