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WhatsApp-Chat / Audio-Datei muss vom Gericht nicht wörtlich protokolliert werden

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OLG Dresden – Az.: 4 W 893/20 – Beschluss vom 14.12.2020

I. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 20.10.2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Verfügungskläger (Kl.) ist Rechtsanwalt mit Zulassung in B. Er begehrt die Unterlassung einer vom Verfügungsbeklagten (Bekl.) gegenüber einem Dritten im Rahmen eines Whats-App Chats aufgestellten Äußerung. Im Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen die Lebensgefährtin des Beklagten erhobenen Strafanzeige wegen Betruges hatte sich dieser ausweislich der Antragsschrift

„sinngemäß dahingehend geäußert, dass der Kläger mit Herrn Staatsanwalt R. gegen Frau W. zusammenarbeite und diese wegen Reichsbürgerschaft angezeigt“

habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich im Vergleichswege verpflichtet, diese Äußerung zu unterlassen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger auferlegt. Die Äußerung bestehe aus zwei wahren Tatsachenbehauptungen, die der Kläger hinzunehmen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss sei schon deswegen aufzuheben, weil das Landgericht davon abgesehen habe, den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung angehörten Audio-Datei im Protokoll wiederzugeben. Zum Nachteil des Klägers habe es überdies nicht berücksichtigt, dass dieser der „b. anwaltlichen Deontologie“ unterliege. Diese untersage jegliche Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, weshalb eine hierauf abzielende Unterstellung ihn in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Der weitere Vorwurf, er habe eine Anzeige wegen „Reichsbürgerschaft“ erstattet, sei überdies ehrenrührig, weil ihm hiermit unterstellt werde, nichtexistente Straftatbestände zur Anzeige zu bringen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers, über die gem. § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 S. 1 ZPO und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 569 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die nach § 91a ZPO zu verteilenden Kosten allein dem Kläger auferlegt.

Erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist regelmäßig diejenige Partei mit den Kosten zu belasten, die sie -[…]


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