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Telefonsex doch nicht sittenwidrig? LG Bonn

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Landgericht Bonn
Az.: 5 S 110/00
Verkündet am 08. November 2000
Vorinstanz: AG Bonn Az.: 9 C 583/99

LANDGERICHT BONN
Im Namen des Volkes Urteil
Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2000
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2000 Az.: 9 C 583/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ohne T a t b e s t a n d gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger, begehrte Rückzählung der im Wege des Lastschrifteinzugverfahrens von seinem Konto eingezogenen Telefongebühren für „Verbindungen Inland 01.08.99 – 09.08.99″ in Höhe von 3.581,78 DM nebst 16 % Mehrwertsteuer kommt allein § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB in Betracht. Bei der im Wege des Lastschrifteinzugs erfolgten Zahlung handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, durch die die Beklagte eine Kontogutschrift in entsprechender Höhe erlangt hat.
Die Leistung wäre nur dann „ohne Rechtsgrund“ im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 1.Fall BGB erfolgt, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien sittenwidrig und damit nichtig wäre. Im Ergebnis können die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den in Anspruch genommenen Service-Nummern um Telefonsex-Verbindungen handelte, und die in der Rechtsprechung umstrittene, vom Bundesgerichtshof bejahte Frage, ob die Vermittlung und Abrechnung von Telefonsexgesprächen gemäß § 138 Abs. 1 BGB als
sittenwidrig anzusehen ist (bejahend.: BGH NJW 1998, 2895; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 2605; OLG Stuttgart ZIP 1999, 1218; AG Duisburg NJW-RR 2000, 930; verneinend: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 930; OLG Hamm, MMR 2000, 371; vgl. auch LG Schwerin NJW-RR 2000, 585), dahinstehen, weil im Falle der Bejahung der Sittenwidrigkeit dem Kläger ebenfalls ein Ver[…]


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