Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 9 Sa 1221/11 – Urteil vom 29.02.2012
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 28. September 2011 – 2 Ca 1348/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche, die die Klägerin wegen „Mobbings“ geltend macht.
Die Klägerin, geboren am 1969, war bei dem Beklagten seit dem 22. Januar 2007 als Lehrerin für die Fächer Religion, Mathematik und Sport in der von ihm unterhaltenen Realschule in K beschäftigt. Es handelt sich um eine Ersatzschule. Die Klägerin erhielt gemäß Arbeitsvertrag vom 20. November 2006 Dienstbezüge nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen, die für vergleichbare Landesbeamte gelten. Sie war eingestuft in die Besoldungsgruppe 12 des Landesbesoldungsgesetzes NRW.
Die Klägerin ist gemäß gerichtlichem Vergleich mit Wirkung zum 31. Juli 2011 als Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Das Arbeitsverhältnis ist in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt worden.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin durch Mobbing der Schulleitung an Depressionen erkrankt ist, die zur Dienstunfähigkeit führten. Die Klägerin fühlt sich seit Sommer 2007 zunehmend an der Schule ausgegrenzt und vermisst die Unterstützung der Schulleitung gegenüber Schülern und Eltern.
Sie war seit etwa 3 Wochen Klassenlehrerin der Schülerin H aus K , als diese Ende August 2007 vergewaltigt und ermordet wurde. Die Schulleitung veranlasste den Einsatz von Notfallseelsorgern und eines psychologischen Dienstes, um Schüler, Eltern und Lehrer zu unterstützen. Die Klägerin stellte im Klassenzimmer zur Erinnerung an H. zunächst Blumen und später eine brennende Kerze auf einen Tisch. Herr B , damals stellvertretender Schulleiter und seit 1. August 2009 Schulleiter der Realschule, stellte während seiner Unterrichtsstunden die Kerze auf den Boden oder auf einen Stuhl in der Zimmerecke.
Im Frühjahr 2008 nahm die Klägerin dem Schüler C während des Unterrichts einen MP-3 Player weg. Nach ihren Angaben forderte der Schüler nach der Stunde Rückgabe des Geräts, stellte sich ihr in den Weg und drohte mit körperlicher Gewalt. Nachdem die Klägerin der Schulleitung mitgeteilt hatte, es sei ihr nicht zuzumuten, den Schüler weiter zu unterrichten, nahm diese einen Fachlehrerwechsel vor. Sie schloss den Schüler, der sich bei der Klägerin entschuldigte, von einer Exkursion und[…]