Feststellungen zur Alkoholaufnahme
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss 40/20 (40/20) – Urteil vom 14.09.2020
1. Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Strafrichter – vom 13. Februar 2020 im Rechtsfolgenausspruch a u f g e h o b e n, soweit gegen den Angeklagten ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt worden ist. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für die Dauer von drei Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird teilweise berichtigt und wie folgt neu gefasst: § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 69b, § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Gründe
I.
Gegen den Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 29. Oktober 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 45,– € verhängt. Zugleich wurde die Fahrerlaubnis entzogen und bestimmt, dass dem Angeklagten für die Dauer von fünf Monaten von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. In dem Strafbefehl sind hinsichtlich der Tat folgende Feststellungen getroffen:
„Sie fuhren am 15.06.2019 gegen 00:20 Uhr mit dem Pkw Opel Astra, luxemburgisches Kennzeichen … …, auf der L177 aus Richtung Orscholz kommend in Fahrtrichtung Sinz in 66706 Perl, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.
Eine bei Ihnen am 15.06.2019 um 01:59 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 ‰.
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“
Auf den auf den Rechtfolgenausspruch beschränkten Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht Merzig mit Urteil vom 13. Februar 2020 den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,– € verurteilt und gegen ihn ein verbüßtes Fahrverbot von sechs Monaten verhängt. Zur Begründung der Verhängung lediglich eines Fahrverbots hat das Amtsgericht ausgeführt: Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit fast acht Monaten nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen habe, habe das Gericht ihn nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen vermocht, so dass es mit der Verhängung eines deklaratorischen Fahrverbots sein Bewenden haben könne.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit am 20.02.2020 vorab per Telefax beim Amts[…]