AG Hannover, Az.: 426 C 3047/15, Urteil vom 09.02.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.615,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 34 % und dem Beklagten zu 66 % auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Teilrückforderung von Vorauszahlungen betreffend die Betriebs- und Heizkosten im Rahmen eines Mietverhältnisses.
Zwischen den Parteien bestand in der Zeit von Dezember 2004 bis einschließlich Februar 2010 ein Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume in … . Nach den Vereinbarungen im Mietvertrag sollte die Klägerin als Mieterin an den Beklagten als Vermieter der Räumlichkeiten eine monatliche Netto-Kaltmiete zzgl. Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 250,00 EUR entrichten. Über die geleisteten Vorauszahlungen sollten jährliche Abrechnungen erfolgen. Der Beklagte hatte die Hausverwaltung der …. übertragen, sodass diese für den Beklagten die Abrechnungen erstellte. Streitgegenständlich sind vorliegend die Abrechnungen betreffend die Kalenderjahre 2004 bis 2008. Der Klägerin ist die Abrechnung für das Kalenderjahr 2006 am 02.01.2008 zugegangen. Die Abrechnungen für die Kalenderjahre 2004, 2005, 2007 und 2008 sind der Klägerin am 07.09.2012 zugegangen. Aufgrund der überreichten Abrechnungen hat die Klägerin anschließend selbst eine Abrechnungsübersicht erstellt, in der sie für die einzelnen Kalenderjahre eine Saldierung von geleisteten Vorauszahlungen und tatsächlich angefallenen Betriebs- und Heizkosten vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 07.05.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zunächst zur Rückzahlung überzahlter Betriebskosten i.H.v. 3.930,50 EUR betreffend die Abrechnungsjahre 2004 bis 2009 auf, welche der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 28.08.2014 ablehnte.
Die Klägerin behauptet, sie habe die erste ihr zugegangene Abrechnung für das Kalenderjahr 2006 zunächst nicht sachgerecht prüfen können, da ihr zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungen der J[…]