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Gemeinschaftliches Testament – Wirksamkeit wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung

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 OLG Hamm – Az.: I-10 U 18/13 –  Urteil vom 26.02.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.03.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses der am …1920 in C geborenen und am …2009 in C2 verstorbenen Erblasserin Frau M, geb. C3, seine Zustimmung zu folgendem Teilungsplan zu erklären:

I.

1. Die Parteien sind sich einig, dass der im Grundbuch von C2 Bl. … in Abt. I unter lfd. Nr. 4.2.1 und 4.2.2 eingetragene Anteil von 3/5 der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach der vorgenannten Erblasserin an dem unter lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstück der G2, Flur X, Flurstück X, Gebäude und Freifläche I-Straße in der Größe von 897 m² auf die Klägerin übertragen wird, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin aus ihrem eigenen Vermögen i.H.v. 52.500 € an den Beklagten.

2. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin ab dem Erbfall (…2009) die Lasten dieses Grundbesitzes allein zu tragen hat und ihr seitdem sämtliche Nutzungen zustehen.

Der Beklagte wird verurteilt,

3. den im Grundbuch von C2 Bl. … eingetragenen Miteigentumsanteil von 3/5 in Erbengemeinschaft (lfd. Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Abt. I) an die Klägerin aufzulassen und die Umschreibung im Grundbuch zu bewilligen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin aus ihrem eigenen Vermögen i.H.v. 52.500 € an den Beklagten.

II.

1. Die Parteien sind sich einig, dass der im Grundbuch von D Bl. … in Abt. I unter lfd. Nr. 2.1 und 2.2 eingetragene Miteigentumsanteil von ½ der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach der Erblasserin M an folgenden im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter lfd. Nr. 10-12 eingetragenen Grundstücken zu einem Bruchteil von je ½ auf die Klägerin und den Beklagten übertragen wird:

a) lfd. Nr. 10, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche in D2, 728 m²,

b) lfd. Nr. 11, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche (3.411 m²), Waldfläche (9.949 m²), D3, 13.360 m²

c) lfd. Nr. 12, G5, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche D4, 15.836 m².

2. Die Parteien sind sich einig, dass die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft bis zur Umwandlung der Gesamthandsgemeinschaft der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft […]


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