LAG Frankfurt – Az.: 2 Sa 274/14 – Urteil vom 15.10.2014
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2014 – Aktenzeichen 23 Ca 2233/13 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage, über einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
Die Beklagte ist ein konzerninternes Beratungs- und IT-Dienstleistungsunternehmen, das neben für XXX A XXX -Konzerngesellschaften auch für Dritte arbeitet. Sie beschäftigt deutlich mehr als zehn Arbeitnehmer iSd. § 23 KSchG. Ein Betriebsrat am Standort XXX B XXX besteht.
Symbolfoto: Von Elle Aon /Shutterstock.comDer 57-jährige (geboren am xxxxxxxxx), verheiratete Kläger, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, wurde bei der Beklagten am Standort XXX B XXX ab dem 15. März 1999 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 8. März 1999 (Bl. 44 – 46 d. A.) als Fachkraft Administration beschäftigt. Über Ziffer 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 8. März 1999 findet Anrechnung auf die Beschäftigungszeit ein zwischen dem Kläger und der XXX C XXX AG – wie die Beklagte ein Unternehmen im XXX A XXX -Konzern – zuvor vom 1.Juni 1987 bis zum 14. März 1999 bestehendes Arbeitsarbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 8. März 1999 unter anderem Anwendung der MTV Nr. 14 für das Bodenpersonal, in dessen § 41 (3) heißt es (Bl. 17 d. A.):
(3) Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ist eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung durch XXX D / E / F XXX ausgeschlossen.
Das Recht von XXX D / E / F XXX , dem unkündbaren Mitarbeiter aus gerechtfertigtem Grunde andere Aufgaben zu übertragen, bleibt hiervon unberührt. XXX D / E / F XXX sind zur Übertragung anderer angemessener Aufgaben verpflichtet, wenn der bisherige Arbeitsplatz des unkündbaren Mitarbeiters wegfällt.
Die Vergütung de[…]